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Zugangsvorraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen - MSc (CE) und Akademische:r Expert:in

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Nachweis über:
a) ein abgeschlossenes Bachelorstudium oder ein anderes abgeschlossenes Studium mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS in einer der folgenden Disziplinen:

  • Humanmedizin
  • Zahnmedizin
  • Psychologie
  • Pflegewissenschaften
  • Pharmazie
  • Psychotherapie
  • Gesundheitswissenschaften/Health Studies

und

b) mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung mit mindestens 50%-Anstellung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

  • Human- oder Zahnmedizin
  • im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
  • im gehobenen medizinisch-technischen Dienst (MTD) in fachverwandten Berufen
  • im Gesundheitswesen (z.B. Hebammen)

Als „einschlägig“ werden berufliche Tätigkeiten verstanden, bei denen die Gesundheitsversorgung im weiteren Sinne im Vordergrund steht.

(2) Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache der:s Studienwerber:in handelt.

(3) Vorausgesetzt werden weiters Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Curriculum Vitae beizulegen.

(5) Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in überprüft die Eignung der Bewerber:innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und allenfalls einem persönlichen Gespräch.

(6) Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs möglich. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in legt die maximale Zahl der Teilnehmer:innen pro Universitätslehrgang unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Budgetplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.

(7) Ausnahmefälle für die Zulassung nach dem Beginn des Universitätslehrgangs können nur von dem:der Curriculumdirektor:in nach Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung genehmigt werden, sofern die Absolvierung äquivalenter Lehr- und Lerninhalte nachgewiesen werden kann.

(8) Gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Universitätslehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber:innen.