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Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Nachweis über:

a) ein abgeschlossenes Bachelorstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS oder ein anderes abgeschlossenes Studium mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Umfang von mindestens 180 ECTS in einer der folgenden Disziplinen:

  • Psychotherapie
  • Humanmedizin Zahnmedizin
  • Psychologie
  • Soziale Arbeit
  • Philosophie
  • Gesunden- und Krankpflege
  • Musik-, Ergo- oder Physiotherapie
  • Pädagogik
  • Theologie

und
b) Zulassung zu einem Psychotherapeutischen Propädeutikum. Der Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit.


c) mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

  • Psychotherapie
  • Medizin
  • Psychologie
  • Soziale Arbeit

Als „einschlägig“ werden berufliche Tätigkeiten verstanden, bei denen psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund steht.

(2) Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des Studienwerbers bzw. der Studienwerberin handelt.

(3) Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des Studienwerbers bzw. der Studienwerberin handelt.

(4) Vorausgesetzt werden weiters Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform (vgl. E-learning-Möglichkeit § 4 (3) oben) sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.

(5) Positiv absolviertes Aufnahmeverfahren (vgl. § 6) mit der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung, in dem die persönliche und fachliche Eignung zu einer Weiterbildung in Psychotherapieforschung evaluiert wird, da dieser Lehrgang international qualitativ und ethisch gültigen Richtlinien folgt.

(6) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Bewerbungsschreiben und ein Curriculum Vitae beizulegen.

(7) Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung überprüft die Eignung der Bewerber:innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und einem persönlichen Aufnahmegespräch (vgl. § 6).

(8) Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs möglich. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in legt die maximale Zahl der Teilnehmer:innen pro Universitätslehrgang unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.

(9) Ausnahmefälle für die Zulassung nach dem Beginn des Universitätslehrgangs können nur von dem:der Curriculumdirektor:in nach Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung genehmigt werden, sofern die Absolvierung äquivalenter Lehr- und Lerninhalte nachgewiesen werden kann.

(10) Gemäß § 70 Abs.1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Lehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber:innen.