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ERASMUS Personalmobilität


Erweiterung der Kompetenzen mit ERASMUS

Voneinander zu lernen und Wissen zu teilen ist ein wichtiges Prinzip jeder Hochschule. Über Erasmus-Aufenthalte können nicht nur Fachwissen, sondern auch pädagogische Kompetenzen ausgetauscht werden. Mehr an Erfahrung bedeutet eine Bereicherung und somit Erweiterung des Lehrangebots an Hochschulen. Mit einem Austausch des Universitätspersonals wird zudem die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen gestärkt.
Durch eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit können eigene Kompetenzen gestärkt und die Qualität im Allgemeinen gesteigert werden. Die Verbesserung der Sprachkenntnisse kann für weiterführende Kooperationen einen großen Mehrwert darstellen und strategische Zielsetzungen der eigenen Institutionen forciert werden.


Ein  LEHRAUFENTHALT (PERSONALMOBILITÄT ZU LEHRZWECKEN) ermöglicht es allen Lehrkräften an einer Partnerhochschule, im Ausland zu lehren. 
Ein Lehraufenthalt muss mindestens acht Unterrichtsstunden in der Woche (oder in einem anderen Aufenthaltszeitraum von weniger als einer Woche) umfassen. Wenn die Mobilität länger als eine Woche dauert, sollte die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden für eine unvollständige Woche proportional zur Dauer der betreffenden unvollständigen Woche berechnet werden.
Das Personal muss seine physische Mobilitätsaktivität in einem EU-Mitgliedstaat durchführen, wobei es sich weder um das Land der entsendenden Organisation noch um das Wohnsitzland des Personals handeln darf.


Ein SCHULUNGSAUFENTHALT (PERSONALMOBILITÄT ZU AUSBILDUNGSZWECKEN) im Ausland ermöglicht es allen Angehörigen des Personals einer Hochschuleinrichtung, an einer Schulungsaktivität im Ausland teilzunehmen, die für ihre tägliche Arbeit an der Hochschuleinrichtung relevant ist. Die Aktivität kann in Form von Schulungsveranstaltungen (mit Ausnahme von Konferenzen) oder Zeiträumen des Job Shadowing und Hospitationen erfolgen.


Die Dauer der ERASMUS Personal-Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten muss laut Programmleitfaden der EU zwischen mindestens 2 und maximal 60 Tagen physischer Mobilität betragen, wobei die Reisezeit nicht mitgerechnet wird. In allen Fällen muss die Mindestanzahl der Tage aufeinanderfolgende Tage umfassen.