Skip to main content English

Zugangsvoraussetzungen

Zielgruppe

  • Fachkräfte und Expert:innen aus dem Gesundheitswesen, die eine interdisziplinäre, präventiv orientierte Tätigkeit in der Wirtschaft anstreben, wie z.B. Personen aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, aber auch Physio- bzw. Ergotherapeut:innen, Diätolog:innen, Sportwissenschafter:innen, Gesundheitsmanager:innen etc.

Zulassungsvoraussetzungen

1. Die Tätigkeit des AFa erfordert grundlegende Kenntnisse im medizinischen Bereich. Zugangs-voraussetzung zum Universitätslehrgang „Arbeitsmedizinischer Fachdienst“ ist daher entweder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium oder eine absolvierte Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) bzw. für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst in den Bereichen Biomedizinische Analytik, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik oder Physiotherapie. Aufgrund der verantwortungsvollen Tätigkeit ist für Personen aus den beiden letztgenannten Gruppen, die über keinen akademischen Abschluss verfügen, weiters eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis erforderlich.


2. Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Nachweis über:
a) ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium oder ein gleichwertiges an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossenes Studium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS in Humanmedizin,
b) oder einen an einer anerkannten in- oder ausländischen Fachhochschule abgeschlossenen Bachelor- oder -Masterstudiengang in Biomedizinische Analytik, Diätologie, Ergotherapie, Gesundheits- und Krankenpflege, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, Radiologietechnologie bzw. einer vergleichbaren Studienrichtung;


3. In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen zugelassen werden, welche die unter Abs. 2 lit a genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, jedoch auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeiten, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation und die allgemeine Universitätsreife verfügen; hierfür sind folgende Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisen:

  • abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst in den Bereichen Biomedizinische Analytik, Diätologie, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie Radiologietechnologie
  • Das Vorliegen der allgemeine Universitätsreife iSd § 64 UG und
  • mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
    • Biomedizinische Analytik
    • Diätologie
    • Ergotherapie
    • Gesundheits- und Krankenpflege
    • Logopädie
    • Orthoptik
    • Physiotherapie
    • Radiologietechnologie

4. Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des Studienwerbers bzw. der Studienbewerberin handelt.


5. Vorausgesetzt werden weiters Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.


6. Dem Antrag auf Zulassung ist ein Bewerbungsschreiben und ein Curriculum Vitae beizulegen.

7. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in überprüft die Eignung der Bewerber:innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und allenfalls einem persönlichen Gespräch.


8. Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs möglich. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in legt die maximale Zahl der Teilnehmer:innen pro Universitätslehrgang unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Budgetplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.


9. Ausnahmefälle für die Zulassung nach dem Beginn des Universitätslehrgangs können nur von dem:der Curriculumdirektor:in nach Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung genehmigt werden, sofern die Absolvierung äquivalenter Lehr- und Lerninhalte nachgewiesen werden kann.


10. Gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Universitätslehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber:innen.