Voraussetzung (lt. Curriculum)
1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang sind:
a. Der Nachweis über den Abschluss eines Doktoratsstudiums der medizinischen Wissenschaften, eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten, eines Studiums der Psychologie im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten oder eines gleichwertigen Studiums, jeweils an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
ODER
b. Der Nachweis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie;
c. und in allen Fällen das positiv absolvierte Aufnahmeverfahren gemäß § 6.
2. Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des Studienwerbers bzw. der Studienwerberin handelt. Weiters werden Kenntnisse der englischen Sprache (äquivalent zu Level B2/GER), die das Lesen von Fachliteratur und das Verstehen von fachspezifischen Vorträgen erlauben, vorausgesetzt.
3. Vorausgesetzt werden weiters Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.
4. Dem Antrag auf Zulassung ist ein Bewerbungsschreiben und ein Curriculum Vitae beizulegen.
5. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in überprüft die Eignung der Bewerber:innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und allenfalls einem persönlichen Gespräch.
6. Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs möglich. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in legt die maximale Zahl der Studierenden pro Lehrgang unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Kostenplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.
7. Gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Universitätslehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber:innen.