(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Nachweis über:
a) ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS (oder ein gleichwertiges an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgeschlossenes Studium) in einer der folgenden Disziplinen:
- Humanmedizin
- Psychologie
b) oder ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS (oder ein gleichwertiges an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgeschlossenes Studium) und eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur/zum Psychotherapeutin-/Psychotherapeuten und Eintragung in die Psychotherapeuten/-innen-Liste;
und
c) eine mindestens 2jährige einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der unter Abs.1 lit a und lit b genannten Bereiche. Als „einschlägig“ werden berufliche Tätigkeiten verstanden, bei denen Tätigkeiten im psychosozialen Feld im Vordergrund stehen
(2) Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des:der Studienwerber:in handelt.
(3) Die Studienwerber:innen haben den für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Nachweis einer ausreichenden Kenntnis der englischen Unterrichtssprache zu erbringen. Im Speziellen gelten diese Kenntnisse auch als nachgewiesen durch die Hochschulreife oder durch mindestens B2 CEFR, mittels international anerkannter Zertifikate wie CAE (mindestens 45 Punkte), FCE (mindestens C), TOEFL iBT (mindestens 87 Punkte) oder IELTS (mindestens 5.5). Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des:der Studienwerber:in handelt.
(4) Vorausgesetzt werden des Weiteren Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.
(5) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Bewerbungsschreiben und ein Curriculum Vitae beizulegen.
(6) Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung überprüft die Eignung der Bewerber:innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und allenfalls einem persönlichen Gespräch.
(7) Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs möglich. Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung legt die maximale Zahl der Teilnehmer:innen pro Universitätslehrgang unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Budgetplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.
(8) Ausnahmefälle für die Zulassung nach dem Beginn des Universitätslehrgangs können nur von dem:der Curriculumdirektor:in nach Vorschlag des wissenschaftlichen Lehrgangsleitung genehmigt werden, sofern die Absolvierung äquivalenter Lehr- und Lerninhalte nachgewiesen werden kann.
(9) Gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Universitätslehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des:der wissenschaftlichen Lehrgangsleiter:in nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber:innen.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Nachweis über:
a) ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS (oder ein gleichwertiges an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgeschlossenes Studium) in einer der folgenden Disziplinen:
- Humanmedizin
- Psychologie
b) oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur/zum Psychotherapeutin-/Psychotherapeuten und Eintragung in die Psychotherapeuten/-innen-Liste;
(2) In Begründeten Ausnahmefällen können auch Personen zugelassen werden, welche die unter Abs. 1 lit a bis b genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, jedoch auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeiten, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation und die allgemeine Universitätsreife verfügen; hierfür sind folgende Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisen:
- Das Vorliegen der allgemeine Universitätsreife iSd § 64 UG und
- mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
- Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege
- Tätigkeit in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf
Als „einschlägig“ werden berufliche Tätigkeiten verstanden, bei denen die Betreuung und Behandlung von Klient:innen mit Schlafstörungen im Vordergrund stehen.
(3) Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des:der Studienwerber:in handelt.
(4) Die Studienwerber:innen haben den für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Nachweis einer ausreichenden Kenntnis der englischen Unterrichtssprache zu erbringen. Im Speziellen gelten diese Kenntnisse auch als nachgewiesen durch die Hochschulreife oder durch mindestens B2 CEFR, mittels international anerkannter Zertifikate wie CAE (mindestens 45 Punkte), FCE (mindestens C), TOEFL iBT (mindestens 87 Punkte) oder IELTS (mindestens 5.5). Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des:der Studienwerbers:in handelt.
(5) Vorausgesetzt werden des Weiteren Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.
(6) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Bewerbungsschreiben und ein Curriculum Vitae beizulegen.
(7) Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung überprüft die Eignung der Bewerber:innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und allenfalls einem persönlichen Gespräch.
(8) Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs möglich. Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung legt die maximale Zahl der Teilnehmer:innen pro Universitätslehrgang unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Budgetplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.
(9) Ausnahmefälle für die Zulassung nach dem Beginn des Universitätslehrgangs können nur von dem:der Curriculumdirektor:in nach Vorschlag des wissenschaftlichen Lehrgangsleitung genehmigt werden, sofern die Absolvierung äquivalenter Lehr- und Lerninhalte nachgewiesen werden kann.
(10) Gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Universitätslehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des:der wissenschaftlichen Lehrgangsleiter:in nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber:innen.