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Zugangsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Nachweis über:

1. ein abgeschlossenes Bachelorstudium oder ein anderes abgeschlossenes Studium mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten in einer der folgenden Disziplinen:

  • Humanmedizin/forensische Medizin
  • Zahnmedizin
  • Veterinärmedizin
  • Chemie
  • Biochemie/Biotechnologie
  • Biologie/Molekularbiologie/Genetik/Mikrobiologie
  • Pharmazie/Pharmakologie
  • Ernährungswissenschaften
  • Ökologie/Umweltwissenschaften/Agrarwissenschaften
  • Rechtswissenschaft/Management
  • Technik
  • Physik
  • Risk assessment

2. eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der unter Abs. 1 genannten Bereiche.

(2) Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen, entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder durch Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch den:die wissenschaftliche:n Lehrgangsleiter:in. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des:der Studienwerbers:in handelt.

(3) Vorausgesetzt werden weiters Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Bewerbungsschreiben und ein Curriculum Vitae beizulegen.

(5) Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in überprüft die Eignung der Bewerber:innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und allenfalls einem persönlichen Gespräch.

(6) Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs möglich. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in legt die Zahl der Teilnehmer:innen pro Universitätslehrgang unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Budgetplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.

(7) Ausnahmefälle für die Zulassung nach dem Beginn des Universitätslehrgangs können nur von dem:der Curriculumdirektor:in nach Vorschlag des:der wissenschaftlichen Lehrgangsleiter:in genehmigt werden, sofern die Absolvierung äquivalenter Lehr- und Lerninhalte nachgewiesen werden kann.

(8) Gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Universitätslehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der wissenschaftlichenLehrgangsleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber:innen.

Aufnahmeverfahren

(1) Alle Bewerber:innen haben zur Aufnahme in den Universitätslehrgang ein Aufnahmeverfahren erfolgreich zu absolvieren. Für dieses Aufnahmeverfahren werden die schriftlichen Bewerbungsunterlagen herangezogen und ein persönliches Aufnahmegespräch (entweder persönlich oder mittels Telefon-/Videokonferenz etc.) durchgeführt.

  1. Der schriftlichen Bewerbung sind Unterlagen gemäß § 4 beizulegen.
  2. Im persönlichen Aufnahmegespräch („Interview“) werden Motivation und Zielsetzung der Bewerber sowie Hintergrundwissen und Spezialisierungen erfragt.


(2) Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in prüft die eingereichten Unterlagen, führt ein persönliches Aufnahmegespräch durch und erarbeitet für das Rektorat einen Vorschlag für die Zulassung.