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Zugangsvorraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Nachweis über: 

a) ein abgeschlossenes Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte (oder ein gleichwertiges an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgeschlossenes Studium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) in einer der folgenden Disziplinen:

  • Humanmedizin
  • Jura/Rechtswissenschaften
  • Pharmazie
  • Psychologie
  • Gesundheits- und Krankenpflege
  • Pflegewissenschaften
  • Soziale Arbeit
  • Ergotherapie
  • Physiotherapie
  • Diätologie

und 

b) mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche: 

  • Palliativ- und Hospizpflege
  • Pflege in der integrierten Versorgung
  • Diätologie
  • Ergotherapie
  • Physiotherapie
  • Psychologie
  • Psychotherapie
  • Seelsorge
  • Sozialarbeit

Als „einschlägig“ werden berufliche Tätigkeiten verstanden, bei denen entweder psychosoziale und/oder medizinische Orientierung im Vordergrund steht.
 

(2) Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (zB Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des Studienwerbers bzw. der Studienbewerberin handelt.
Die Studienwerber:innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (zB Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des Studienwerbers bzw. der Studienbewerberin handelt. 

(3) Vorausgesetzt werden weiters Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehrund Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen. 

(4) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Bewerbungsschreiben und ein Curriculum Vitae beizulegen.

(5) Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in überprüft die Eignung der Bewerber:innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und allenfalls einem persönlichen Gespräch..

(6) Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Universitätslehrgangs und innerhalb der Zulassungsfristen möglich. Der:Die wissenschaftliche Lehrgangsleiter:in legt die maximale Zahl der Teilnehmer:innen pro Universitätslehrgang unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Budgetplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest. 

(8) Gemäß § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer:innen die Zulassung zum Universitätslehrgang als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer:innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber:innen.