(Wien, 23-06-2026) – Eine aktuelle Studie der MedUni Wien zeigt, dass die Diagnose einer bestimmten Form von Herzklappenerkrankung, der sogenannten artialen funktionellen Mitralklappeninsuffizienz, bislang uneinheitlich erfolgt. Diese Unterschiede in der Beurteilung haben direkte Auswirkungen auf die Einschätzung des Krankheitsverlaufs und die Therapieentscheidung. Die im Fachmagazin Journal of the American College of Cardiology veröffentlichten Forschungsergebnisse liefern erstmals die wissenschaftliche Grundlage für eine einheitliche Definition der Erkrankung und damit für eine präzisere Diagnose sowie individualisierte Behandlungsmaßnahmen.
Obwohl die atriale funktionelle Mitralklappeninsuffizienz (AfMR) bereits seit einigen Jahren als eine Form der funktionellen Mitralklappeninsuffizienz anerkannt ist, besteht international bislang kein einheitlicher Konsens darüber, wie diese Erkrankung genau definiert werden soll. Diese Unsicherheit hat weitreichende Folgen: Je nachdem, welche Kriterien verwendet werden, unterscheiden sich Diagnosestellung, Einschätzung des Schweregrads, morphologische Einordnung sowie Prognose erheblich. Entsprechend schwanken auch die Angaben zur Prävalenz: Je nach Definition tritt AfMR bei zwei bis 62 Prozent der Patient:innen mit Herzklappenerkrankung auf – ein Hinweis auf den enormen Klärungsbedarf, dem Kardiolog:innen der Universitätsklinik für Innere Medizin II der MedUni Wien nun erstmals systematisch nachgingen.
72 unterschiedliche Definitionen entdeckt
Bei ihrer umfassenden Literaturanalyse fanden die Forscher:innen heraus, dass bisher 72 unterschiedliche Definitionen der atrialen funktionellen Mitralklappeninsuffizienz verwendet wurden. Beim anschließenden Vergleich dieser Definitionen mit den Daten von mehr als 10.500 Patient:innen, bei denen zwischen 2010 und 2020 eine Herzultraschalluntersuchung durchgeführt worden war, wurden die weitreichenden Folgen der uneinheitlichen Beurteilung deutlich: „Wir konnten zeigen, dass bereits kleine Unterschiede in den Diagnosekriterien zu erheblichen Unterschieden in der klinischen Einordnung führen“, erklärt Sophia Koschatko, Erstautorin der Studie. „Das betrifft nicht nur die Frage, wer überhaupt als AfMR-Patient:in gilt, sondern auch, welche morphologischen Veränderungen vorliegen und wie hoch das Sterberisiko ist.“
Von besonderer Relevanz war dabei die Erkenntnis, dass die strukturelle Vergrößerung des linken Vorhofs das zentrale Merkmal der Erkrankung darstellt, während das bloße Vorliegen von Vorhofflimmern allein nicht ausreicht, um AfMR verlässlich zu diagnostizieren. Besonders starke prognostische Aussagekraft zeigte die Definition des „American College of Cardiology“, einer führenden US-Fachgesellschaft für Kardiologie, die auch Patient:innen mit eingeschränkt beweglichen Herzklappen berücksichtigt.
Neue Evidenz für Diagnostik, Therapieplanung und Leitlinien
„Unsere Ergebnisse zeigen, dass eine einheitliche und morphologisch fundierte Definition dringend notwendig ist“, betont Philipp Bartko, Letztautor der Studie. „Nur wenn klar definiert ist, welche Patientinnen und Patienten tatsächlich eine atriale funktionelle Mitralklappeninsuffizienz haben, können wir Therapieentscheidungen gezielter treffen, interventionelle sowie chirurgische Verfahren präziser einsetzen und Studien besser vergleichen.“ Die Studienergebnisse haben damit unmittelbare Bedeutung für die moderne Herzklappenmedizin, die Weiterentwicklung internationaler Leitlinien – und die individualisierte Therapie der Patient:innen.
Publikation: Journal of the American College of Cardiology
Atrial Functional Mitral Regurgitation: Effect of Phenotype Definition on Classification, Valve Features, and Prognosis.
Sophia Koschatko, Gregor Heitzinger, Charlotte Jantsch, Christoph Torrefranca, Laurenz Hauptmann, Maximillian Autherith, Varius Dannenberg, Kseniya Halavina, Katharina Mascherbauer, Martin Hülsmann, Noemi Pavo, Caglayan Demirel, Christian Hengstenberg, Georg Goliasch, Christian Nitsche und Philipp E. Bartko.
DOI: 10.1016/j.jacc.2026.01.057
https://www.jacc.org/doi/10.1016/j.jacc.2026.01.057