Um an einem Universitätslehrgang an der Medizinischen Universität Wien teilnehmen zu können, müssen die Studienwerber:innen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, die im jeweiligen Curriculum festgelegt sind.
Bei der Anmeldung müssen Sie unbedingt jene Dokumente vorlegen, die im Anmeldeformular genannt sind. Außerdem müssen Sie die Zulassungsfristen beachten. Außerhalb der festgelegten Fristen ist eine Zulassung nicht möglich.
Welche konkreten Voraussetzungen für die Zulassung zu Ihrem gewünschten Universitätslehrgang oder Zertifikatskurs gelten, erfahren Sie auf den entsprechenden Websites zu den Lehrgängen und Kursen. Dort finden Sie auch den Kontakt zu Ihren Ansprechpersonen, die Ihnen für detaillierte Informationen zu Ihrem gewünschten Studienangebot zur Verfügung stehen.
Elektronische Übermittlung
Wir ersuchen alle Studienwerber:innen für Universitätslehrgänge, die nötigen Dokumente einzuscannen und per E-Mail an die im Anmeldeformular angegebene E-Mail-Adresse zu schicken. Ihre Angaben werden von der Lehrgangsleitung überprüft. Bei Unklarheiten kann es notwendig sein, dass Sie uns Dokumente auch im Original bzw. in beglaubigter Abschrift (Informationen dazu im nächsten Absatz) vorweisen oder per Post übermitteln.
Formalanforderungen an die Dokumente
Vor der studienrechtlichen Zulassung zu einem Universitätslehrgang müssen Sie die Dokumente, die die Erfüllung der Zugangsvoraussetzung nachweisen, entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen.
Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notar:in), das Bezirksgericht oder die ausstellende Behörde, dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
Ausländische Urkunden und Dokumente
Ausländische Urkunden genießen nur dann die Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen diplomatischen Beglaubigungen – als Apostille oder mit voller diplomatischer Beglaubigung – versehen sind. Nähere Informationen dazu finden Sie auch auf den Informationsseiten des jeweils zuständigen Bundesministeriums, z.B. über www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/urkunden-und-beglaubigung/.
Soweit die Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden, müssen sie zusammen mit einer Übersetzung durch eine:n gerichtlich beeidigte:n Übersetzer:in vorgelegt werden. Die Übersetzungen müssen mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden (versiegelt) sein. Grundsätzlich sollte die Originalurkunde bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel (Apostille oder volle diplomatische Beglaubigung) aufweisen, damit diese mitübersetzt werden können. Lassen Sie daher Übersetzungen erst nach der Beglaubigung vornehmen.
Kosten und Inskription
Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen, müssen den Lehrgangsbeitrag und – für die Weiterinskription – den ÖH-Beitrag entrichten. Von der Bezahlung des Studienbeitrags für das ordentliche Medizinstudium sind außerordentliche Studierende hingegen befreit.
Wenn Sie in einen Universitätslehrgang aufgenommen worden sind, übernimmt die Lehrgangsleitung die erstmalige Meldung der Universitätslehrgänge an der Medizinischen Universität Wien. Erst nach Ablauf der beiden Toleranzsemester müssen Sie sich selbst um die Meldung der Fortsetzung kümmern.
Wird die im jeweiligen Curriculum vorgesehene reguläre Studienzeit überschritten, ist für jedes weitere Semester zur Deckung der durch die verlängerte Studienzeit entstehenden zusätzlichen Kosten ein Betrag von 500,00 Euro zu entrichten. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die wissenschaftliche Lehrgangsleitung in Abstimmung mit der Curriculumdirektorin oder mit dem Curriculumdirektor Ausnahmeregelungen gestatten.
Alle weiteren Informationen zur Entrichtung des Lehrgangsbeitrags finden Sie in den Durchführungsbestimmungen.
Stornobedingungen
1. Die Bewerbung (Anmeldung) ist mit der Abgabe des Anmeldeformulars verbindlich. Eine Stornierung der Bewerbung (Anmeldung) hat schriftlich zu erfolgen, wobei
die Form des Einschreibens empfohlen wird. Für die Fristwahrung ist das Datum des
Einlangens in der Unit für Postgraduelle Aus- und Weiterbildung maßgeblich. Bereits
bezahlte Lehrgangsbeiträge werden nach Abzug der jeweiligen Stornogebühren (Punkt
2.) rückerstattet.
2. Bei Stornierungen der Bewerbung (Anmeldung) oder Abbruch des Universitätslehrgangs
fallen folgende Stornogebühren an:
ab Bewerbung (Anmeldung) bis vier Wochen vor Lehrgangsbeginn:
Bearbeitungspauschale in der Höhe von 250,00 Euro.
Die Lehrgangsleitung des jeweiligen Universitätslehrgangs ist in begründeten Fällen
berechtigt, die Mindestfrist von vier Wochen auf maximal acht Wochen auszudehnen.
Die maßgebliche Frist ist auf der Homepage bezüglich des jeweiligen
Universitätslehrgangs ersichtlich zu machen.ab vier (bzw. maximal acht) Wochen vor Lehrgangsbeginn (jedenfalls vor dem ersten
Unterrichtstag): Bearbeitungspauschale in der Höhe von 250,00 Euro zuzüglich 10 %
des gesamten Lehrgangsbeitrags.bei Abbruch während des 1. Semesters: 50 % des gesamten Lehrgangsbeitrags.
bei Abbruch nach dem 1. Semester: Lehrgangsbeitrag für den gesamten
Universitätslehrgang (100 %).
Die Stornogebühren sind sofort zahlbar, ohne Abzug. In begründeten Einzelfällen können
durch die jeweilige Lehrgangsleitung gesonderte Regelungen getroffen werden.
3. Bei Nennung und tatsächlicher Teilnahme einer geeigneten Ersatzteilnehmerin oder eines
geeigneten Ersatzteilnehmers sowie der Entrichtung des Lehrgangsbeitrags durch diese
oder durch diesen entfällt die Stornogebühr. In diesem Fall ist lediglich eine
Bearbeitungspauschale in der Höhe von 250,00 Euro zu entrichten. Die Aufnahme einer
Ersatzteilnehmerin oder eines Ersatzteilnehmers nach Beginn des Universitätslehrgangs ist
nicht möglich.
4. Die Ausbildung gilt als abgebrochen, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer von mehr
als 20 % der (Unterrichts-)Stunden pro Lehrveranstaltung/Modul unentschuldigt fern bleibt.
Bei entschuldigtem Fernbleiben von mehr als 20 % der (Unterrichts-)Stunden pro
Lehrveranstaltung/Modul muss die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die theoretische
Ausbildung – nach Maßgabe des Angebots und der verfügbaren Plätze – nachbelegen.
ÖH-Beitrag / Studierendenausweis
Der ÖH-Beitrag (inkl. Versicherung) ist im Lehrgangsbeitrag für die Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester enthalten.
Wenn Sie den Lehrgang nicht innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abschließen können, müssen Sie den ÖH-Beitrag jedoch selbst entrichten.
Üblicherweise erledigt die Lehrgangs- bzw. Kurzleitung die Weitermeldung für Sie.
Den Studierendenausweis erhält man zu Beginn seines Studiums und er begleitet einen bis zum Abschluss. Das Aktivieren Ihres Studierendenausweises können Sie jedes Semester bei den dafür vorgesehenen Terminals in folgenden Abteilungen vornehmen:
Studienabteilung (im Vorraum, Mo-Fr 7:00 bis 18:00 Uhr)
ÖH-Büro (zu den Öffnungszeiten)
Bibliothek (zu den Öffnungszeiten)
Weitere Informationen finden Sie hier.
Lehrgänge als außerordentliche Studien
Die Medizinische Universität Wien bietet Postgraduelle Weiterbildung in Form von Universitätslehrgängen (gemäß § 56 UG) und Zertifikatskursen an. Universitätslehrgänge sind per gesetzlicher Definition außerordentliche Studien (§51 Abs. 2 Z 20 UG). Die Teilnehmer:innen von Universitätslehrgängen sind demnach außerordentliche Studierende.
Als außerordentliche Studierende sind jene Personen aufzunehmen, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen oder einen Universitätslehrgang besuchen möchten.