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Steuerliche Zuzugsbegünstigung

Hochqualifzierte Wissenschaftler:innen und Forscher:innen, die aus dem Ausland nach Österreich zuziehen, können umfangreiche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen.

Zuzugsbegünstigung

Hochqualifzierte Wissenschaftler:innen und Forscher:innen, die aus dem Ausland nach Österreich zuziehen, können umfangreiche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit der zuziehenden Person muss überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit bestehen (inklusive darauf bezogener administrativer Tätigkeit, aber exklusive Lehre).
  • Der Zuzug liegt im öffentlichen Interesse Österreichs, weil er der Förderung von Wissenschaft und Forschung in Österreich dient. (Z.B.: Universitätsprofessor*innen, Wissenschaftler*innen, die in ihrem Habilitationsfach (oder dazu angrenzenden Fach) an einer Universität tätig werden, Personen mit Postdoc-„Exzellenzstipendien“)
  • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen wird nach Österreich verlagert (zB Zuzug mit Familie).
  • Abhängig von der beantragten Begünstigung lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen innerhalb der letzten 5-10 Jahre nicht in Österreich.
  • Schriftlicher Antrag durch den:die zuziehende:n Wissenschaftler:in/Forscher:in innerhalb von sechs Monaten nach dem Zuzug beim Bundesministerium für Finanzen (Achtung: Keine Fristverlängerung möglich!) Die Antragstellung ist auch über FinanzOnline möglich.

Arten der Zuzugsbegünstigungen (auch eine Kombination ist möglich):

Zuzugsfreibetrag:

  • Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30 % der in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit, soweit sie dem normalen Einkommensteuertarif in Österreich unterliegen.
  • Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt.

Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung (Pauschaler Durchschnittssteuersatz):

  • Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen für bestimmte Auslandseinkünfte der/des Zuziehenden durch Besteuerung mit einem pauschalen Durchschnittssteuersatz von mindestens 15%. Der pauschale Steuersatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der ausländischen Steuer der letzten drei Kalenderjahre und dem im Ausland erwirtschafteten Einkommen im selben Zeitraum.
  • Nach dem zehnten Kalenderjahr wird die Steuer schrittweise an das österreichische Besteuerungsniveau herangeführt.
  • Inlandseinkünfte sind nicht begünstigt.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen:

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/zuzugsbeguenstigung.html

(ausschließlich zur Information - die Medizinische Universität Wien übernimmt keine rechtliche Verantwortung)