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Aufgaben und Rechte des AKG

Wer kann sich an den AKG wenden?

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist für alle Universitätsangehörigen (Mitarbeiter:innen und Studierende sowie Bewerber:innen um die Aufnahme als Arbeitnehmer:in oder Studierende:r) an der MedUni Wien zuständig.

Die Aufgaben des AKG

Beratung in Fällen von

  • Diskriminierung (auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung)
  • Belästigung (auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung)
  • Sexueller Belästigung
  • Mobbing

Begleitung von Personalaufnahmeverfahren

  • Der AKG kontrolliert bei Neueinstellungen die rechtlichen Vorgaben für Gleichbehandlung. Die Betreuungsliste der jeweils zuständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Ausschreibungs- und Nachbesetzungsagenden finden Sie auf der Hauptseite (unten).

Allgemeine Aufgaben

  • Beratende Funktion bei den Kollegialorganen der Universität und Mitwirkung und Kontrolle bei Berufungs- und Habilitationskommissionen
  • Beratung aller Universitätsangehörigen in Fragen der Gleichstellung, Frauenförderung und Antidiskriminierung
  • Vernetzung mit den verschiedenen relevanten Stabsstellen, Dienstleistungs-einrichtungen und Gremien der MedUni Wien und mit jenen anderer österreichischer Universitäten
  • Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts für Rektorat und Universitätsrat.

Die Rechte des AKG

  • Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
  • Recht auf Anrufung der Schiedskommission wegen unrichtiger Zusammensetzung von Kollegialorganen oder bei Verdacht auf Diskriminierung.
  • Einsichtsrecht in alle Unterlagen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen erforderlich sind. Eine solche Einsichtnahme in die Personalakten benötigt allerdings die Zustimmung der jeweiligen betroffenen Personen.
  • Vorschlagsrecht für den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan
  • Einholung von Gutachten bei der Gleichbehandlungskommission
  • Die Mitglieder des Arbeitskreises dürfen in ihrer Arbeit als solche weder behindert werden, noch dürfen wegen dieser Tätigkeit Nachteile für ihr berufliches Fortkommen entstehen.