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Allgemeine Universitätsreife

Für die Zulassung zu den Diplomstudien Human-/Zahnmedizin benötigt man die allgemeine Universitätsreife.


Der Nachweis der "allgemeinen Universitätsreife"

Die "allgemeine Universitätsreife" ist gemäß § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung (z.B. Personengruppenverordung  - PersGV, billaterale Vereinbarungen), gleichwertige Zeugnisse;
  2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
  3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
  4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien (für die Zulassung an der Med Uni Wien nicht relevant);
  5. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organziation" erworbenes "IB Diploma";
  6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

Darüber hinaus kann die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 2 UG durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn                   

  • die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
  • die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
  • allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

HINWEIS: ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis aus der Schweiz oder ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus Deutschland ist in der Regel für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht ausreichend.


Zusätzliche Information zu ausländischen Zeugnissen:

Zwischen Österreich und vielen anderen Staaten ist die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse durch multilaterale oder bilaterale Abkommen festgelegt. Reifezeugnisse, die in solchen Staaten ausgestellt sind, stellen einen ausreichenden Nachweis für die allgemeine Universitätsreife dar. Für nähere Informationen siehe z.B. Informationen zu Universitätsreife

Nähere Informationen über das Anerkennungswesen in Österreich finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ENIC NARIC Austria.

Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgang) vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen sind.

HINWEIS:

Beträgt die Schulzeit gemäß § 64. Abs. 2 Z 2 UG nur elf Jahre oder fehlen allgemeinbildende Ausbildungsinhalte gemäß § 64. Abs. 2 Z 3 UG, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen sind.

Beträgt die Schulzeit gemäß § 64. Abs. 2 Z 2 UG nur zehn Jahre (oder weniger), ist der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht ausreichend und kann auch nicht mit Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden.